Diese Schäden zählen als «kleiner Unterhalt»

«Kleiner Unterhalt» – Dafür müssen Mieter in der Regel selbst aufkommen

Reparaturen in der Wohnung können unter Umständen hohe Kosten verursachen. Weshalb die Thematik der Kostenübernahme von Mängeln in einer Mietwohnung auch als beliebter Grund für eine Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter gilt.

Der Mieter muss für «kleine Unterhalte» selber aufkommen

Ein zerbrochenes Zahnputzglas oder ein verkrustetes Backblech werden ohne grossen Aufwand mal kurz ersetzt. Oftmals verlieren wir über den kleinen Unterhalt keine Gedanken bezüglich der Kostenübernahme. Dies zurecht, schliesslich liegt die Verantwortung für kleinere Ausbesserungen und Erneuerungen in einem Mietobjekt auf der Seite des Mieters. 

Aber wie werden «kleine Reparaturen und Ausbesserungen» definiert? In der Praxis wird oftmals die Faustregel von einem Betrag bis zu CHF 150 angewandt. Das Gesetz sagt uns jedoch, dass hierzu sämtliche Reparaturen, welche keine besonderen Fachkenntnisse voraussetzen, zählen. Theoretisch wird also unabhängig von dem Kostenaufwand, ein Schaden, der durch eine Fachperson behoben werden muss, zur Sache des Vermieters.

Anbei ein paar Beispiele zur Veranschaulichung des kleinen Unterhalts:

  • Schmieren von Türschlössern

  • Ersatz des Dampfabzugfilters

  • Ersatz von Glühbirnen

  • Reinigung von verstopften Abläufen

Übrigens trifft die Regelung nicht beim Einzug in eine neue Wohnung zu. In diesem Fall müssen jede Art von Schäden von dem Mieter gemeldet werden. Diese gehen aber auf jeden Fall zu Lasten des Vermieters. Im Zweifelsfall betreffend eines Schadens kannst du natürlich auch bei deiner Verwaltung nachfragen. 

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