Wessen Aufgabe ist das Schneeräumen vor dem Haus?

Schnee räumen ist Sache des Mieters

Es hat viel geschneit und die weisse Schneedecke verleiht der Landschaft ein idyllisches Bild. Wenn man wegen der dicken Schneeschicht das Haus aber kaum verlassen kann, ist das ziemlich ärgerlich und kann auch gefährlich sein. Wer aber ist zuständig für das Freischaufeln des Weges vom Haus zur Strasse?

Es greift kaum jemand in der Kälte freiwillig zur Schaufel, um den Schnee wegzuräumen. Für die Strassen und Trottoirs ist der Kanton oder die Gemeinde zuständig. Doch wer trägt die Verantwortung für das Freiräumen von Aussentreppen und Wegen vor dem Haus? Ist es der Mieter oder der Vermieter? Nur ein Blick ins Gesetzbuch und in den Mietvertrag verrät, wer morgens nach einer verschneiten Nacht schaufeln gehen muss.

Wann muss der Mieter Schneeräumen, wann der Vermieter?

Grundsätzlich ist der Vermieter zuständig für die Schneeräumung und für die Sicherstellung eines gefahrlosen Zugangs zum Haus. Auch die Kosten muss er übernehmen, sofern er diese nicht als Nebenkosten im Mietvertrag aufgeführt hat. Der Mieter ist erst dann zuständig fürs Schneeschaufeln, wenn es explizit im Mietvertrag so vereinbart ist. Wenn bloss in der Hausordnung steht, dass der Mieter dafür verantwortlich ist, reicht das nicht aus – ausser sie wird im Mietvertrag als integrierender Bestandteil bezeichnet. Da gibt es aber Spezialfälle, z.B. ist jeder, der ein Einfamilienhaus mietet, selber für die Beseitigung von Schnee und Eis zuständig. Auch für die entsprechenden Werkzeuge muss der Mieter selbst aufkommen.

Wann muss der Schnee geräumt werden?

Ausnahmen: Ferienabwesenheit, Parkplätze und Garagen

Egal ob der Vermieter oder Mieter zuständig fürs Schneeräumen vor dem Haus ist. Bei Ferienabwesenheit muss sich die verantwortliche Person selbst um eine Vertretung kümmern.

Im Gegensatz zu den Treppen und Wegen vor dem Haus ist bei den Mietparkplätzen der Mieter stets selbst zuständig für das Freiräumen des Parkplatzes im Freien. Bei einer gemieteten Garage hingegen muss die Zu- und Wegfahrt vom Vermieter freigeschaufelt werden (sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, siehe oben).

Ausnahme bei der Schneeräumung ist unter anderem der Parkplatz

Schneefreie Wege von 7 bis 21 Uhr

Grundsätzlich hängt es von den örtlichen Gegebenheiten ab, wann der Schnee geräumt sein muss. Meistens müssen die Wege zwischen 7 und 21 Uhr freigeräumt sein, weil um diese Uhrzeiten die meisten Fussgänger unterwegs sind. Wer also ganz früh das Haus verlassen muss, oder sehr spät in der Nacht erst heimgeht, sollte sehr vorsichtig sein und nicht mit geräumten Wegen zum Haus rechnen.

Schneefreie Wege von 7 bis 21 Uhr

Regelung des Schneeräumens bei Stockwerkeigentum

Beim Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft zuständig für die Beseitigung des Schnees. Am besten wird dies im Reglement oder in der Hausordnung festgehalten. Sollte dort nichts über die Schneeräumung drinstehen, kann entweder jemand engagiert oder ein Ämtliplan erstellt werden. Die Arbeit soll möglichst gleichmässig und gerecht verteilt werden, sodass nicht immer der Erste, der das Haus verlässt, den Weg freischaufeln muss.

Die Gemeinschaft ist zuständig für das Schneeräumen bei Stockwerkeigentum

Wer haftet bei einem Unfall?

Sollte es wegen mangelhafter Schneeräumung zu einem Unfall, wie z.B. einem Sturz kommen, haftet grundsätzlich der Eigentümer für den Schaden. Wenn aber ein Hauswart fürs Schneeschaufeln engagiert wurde oder die Verantwortung im Mietvertrag dem Mieter übergeben wurde, dann kann der Eigentümer diesen zur Haftung ziehen. Gleichzeitig wird aber von Fussgängern im Winter erwartet, vorsichtig zu sein. Kleiner Tipp: ein Geländer kann sehr hilfreich sein und die Unfallgefahr minimieren. Ausserdem ist eine Privat- oder Gebäudehaftpflichtversicherung lohnenswert.